Hexenverfolgung und Verurteilung gab es bereits seit dem 11.Jahrhundert.
Der sog. „Hexenwahn“, der in Europa auf die Zeit von 1350 bis Ende
des 7.Jahrhunderts datiert wird, fand seinen Höhepunkt gegen Ende
des 15.Jahrhunderts und löste eine Welle von Hexenprozessen aus. Damals
beherrschten politische und religiöse Krisen die Gesellschaft.
Diese Missstände, die für eine breite Bevölkerungsschicht
vor allem Armut und Krankheit bedeuteten, verstärkten zunächst
den Volksglauben an Wunderheiler und Wahrsager, erzeugten jedoch auch die
Überzeugung , dass derartige Umstände aus Zauberei und Teufelspakt
entstehen.
Die Prediger bekräftigten diesen Aberglauben durch die Herausgabe
von Zeitungen über Hexen und Teufel. Auch die Kirche schürte
(aus Angst vor Machtverlust) Emotionen gegen (angebliche) Andersgläubige.
Ein geeigneter Sündenbock war gefunden. Die Verfolgung von Glaubensabtrünnigen
und Hexen setzte ein.
Eine Hexe war nun per Definition durch päpstliche Bullen, staatliche
Gesetze uns
Literatur ein Wesen, welches mit dem Teufel Unzucht trieb.
Als Merkmale für eine Hexe galten nach diesen Schriften abweichende
Augenfarben (z.B. hellblaue Augen bei dunkel häutigen Menschen), rote
Haare, Sommersprossen, Warzen, Muttermale und ähnliches. Sogar der
Besitz einer schwarzen Katze war Grund genug jemanden als Hexe zu denunzieren.
Im Zuge des später so genannten Hexenwahns wurden vornehmlich Erwachsene,
mehrheitlich Frauen, als Hexen bezeichnet; die Zahl der verurteilten männlichen
Hexer liegt bei ca. 10 – 15%.
Seinen Nächsten als Hexe denunzieren konnte jedermann. Als Indiz
für die Schuld eines Denunzierten konnte jedes Wort, Verhalten und
Gerüchte sowie jede zufällige Begebenheit geltend gemacht werden.
Es genügte schon die Behauptung, das eben diese Person einen Fluch
über jemanden gelegt hatte.
Gegen Ende des 15.Jahrhunderts wurden das alte Anklageverfahren durch
das Inquisitionsverfahren verdrängt. Die Rechtsprechung in den Hexenprozessen
erfolgte jetzt durch weltliche Gerichte. Eine Zeugenaussage allein genügte
nun nicht mehr zur Verurteilung.
Die Angeklagte mußte zunächst ein Geständnis ablegen.
Um dieses Geständnis zu
erzwingen wurden die Angeklagten gefoltert.
Das Prinzip der Folter ist so alt wie die Menschheit. Im Mittelalter
galt die Folter als
Instrument des Gottesurteils. Ab dem 15.Jahrhundert wurde die Folter
zum funktionalen Bestandteil in den Hexenprozessen. Wurde jemand der Hexerei
beschuldigt, so wurden die Vorwürfe durch Richter geprüft. Ergab
die Prüfung den dringenden Verdacht der Hexerei, so wurde die Person
sofort verhaftet und verhört. Erfolgte in diesem Verhör kein
Geständnis, so wurde die Person gefoltert. Ohne Geständnis konnte
die Hexe nicht hingerichtet werden. Aber auch das Schweigen galt als Geständnis,
d.h. verweigerten die Hexen die Aussage, so wurden sie trotzdem verurteilt.
Hiervon ausgenommen wurden nur wenige, z.B. schwangere Frauen, sie entgingen
der Folter und Hinrichtung. Dagegen wurden Kinder wiederum gefoltert.
Die Folter der Hexen wurde von Henkern (sogenannten Hexenjägern)
ausgeführt und wurde im Allgemeinen so lange fortgeführt, bis
das Opfer viele Komplizen genannt hatte.
Auch diese wurden verhaftet und gefoltert, bis auch sie weitere Namen
genannt hatten.
So konnten sich aus jedem Hexenprozess zahllose Folgeprozesse entwickeln.
Es gab verschiedene Methoden der Folter. Werkzeuge waren unter anderem
die Daumen- und die Beinschrauben. Dieses Werkzeug wurde zum Quetschen
der Finger
bzw. der Waden genutzt. Auch wurde durch Schlagen mit Ruten und gleichzeitiger
Streckung des Körpers gefoltert. Ein anderes Mittel war das Hochziehen
an den auf dem Rücken zusammengebundenen Armen, wobei Gewichte an
den Füßen die Qualen verstärkten.
(Bild oben: Folter mit der Rute; unten: Spanischer Stiefel)
Es kam vor, dass ein Angeklagter während der Folter starb. Dann
wurde die Schuld durch den Richter und Henker auf den Teufel abgewälzt.
Es war nicht möglich, in der Folter seine Unschuld zu beweisen.
Die Folter wurde bis zu viermal wiederholt und bei Verbrechen von „besonderer
Härte“ wurde die Folter mit extremer Dauer, Härte und Häufigkeit
eingesetzt. Eine Frau, die wegen Hexerei festgenommen wurde, mußte
schuldig sein, ob zu Recht oder Unrecht. Ansonsten fühlten sich die
Untersuchungsbeamten beschämt. Sobald das Schuldgeständnis vorlag,
trat das „Blutgericht“ zusammen, um die Verurteilung zu verkünden.
Die Angeklagten hatten keine Chance.
Um zu beweisen, dass eine Frau wirklich eine Hexe war, gab es auch
die sogenannten
Hexenproben, welche auch unter der Bezeichnung „Gottesurteil“ bekannt
war. Ein Zeichen Gottes konnte nach dem Volksglauben die Unschuld beweisen.
In engem Zusammenhang damit steht der Glaube, dass der Schuldige nur mit
Hilfe teuflischen Machwerks siegen könne. Aus dieser Vorstellung entstanden
die Hexenproben wie z.B. Eisen-, Feuer-, Nadel-, Tränen-, und Wasserproben.
Bei der Wasserprobe z.B. wurde das Opfer mit den Daumen an die gegenüberliegen
Zehen gefesselt und an ein Seil gebunden und ins Wasser hinab gelassen.
Schwimmen war das Zeichen der Schuld und damit die Hexerei erwiesen.
Sank der Körper, galt die Angeklagte als unschuldig (meistens ertrank
sie dann aber). Insgesamt konnte die Probe bis zu 3x wiederholt werden.
Eine Vorstellung war, dass der Teufel im Wasser mit der Hexe war und
ihr Untersinken verhinderte. Eine andere Vorstellung beruhte darauf, dass
Hexen sehr leicht sein mussten um fliegen zu können und daher nicht
untergehen konnten. Die Wasserprobe wurde bei Mitgliedern der unteren Klassen
angewandt.
Die Dominikaner und Inquisitoren Jakob Sprenger und Heinrich Kramer
verfassten den Hexenhammer, der auch unter dem Namen Malleus Malificarum
bekannt war. Mit der Veröffentlichung dieses Buches im Jahre 1487
wurde der Hexenhammer, durch seine ausführlichen Instruktionen für
die Hexenverfolgung zum Gebrauchswerk der Hexenrichter . In diesem Buch
sind alle Elemente des Hexenglaubens erfasst und es wird dargestellt, wie
dessen Ausrottung zu bewirken ist.
Das Ende der Hexenprozesse brachte erst der Sieg der Aufklärung,
die nicht mehr
die Kirche, sondern die Vernunft in den Mittelpunkt rückte. Die
letzte Hexe wurde in der Schweiz 1782 hingerichtet. Elf Jahre später
kam es in Posen, noch unter polnischer Hoheit, zur Verbrennung zweier Frauen.
Sie wurden zum Tod verurteilt, weil sie rot
entzündete Augen gehabt hätten und das Vieh ihres Nachbarn
dauernd krank gewesen sei. Dies zog man als Beweis heran, dass die Frauen
Hexen gewesen seien. Die Fälle
von Glarus und Posen sind die beiden letzten bekannten Hexenprozesse
mit anschlie –
ßender Hinrichtung. Der Hexenwahn war zwar nicht sofort besiegt,
vielmehr lebte er
im Aberglauben weiter.
Die Hexenverfolgung von ca. 1450 –1792 (europaweit) forderte Millionen
von Opfern, von denen aber 200.000 schriftlich festgehalten wurden.
Maria Troelsen
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